OGH 29.9.2016, 9 ObA 110/16s
§ 27 Z 4 dritter Fall AngG
Am 26.2.2014 sprach eine AG die Kündigung eines als Filialleiter beschäftigten AN aus, weil sie nach einer Kontrolle festgestellt hatte, dass ein anderer Mitarbeiter der AG für den AN an mehreren Tagen in der Früh zu Zeitpunkten "eingestempelt" hatte, zu denen der AN weder bereits im Betrieb war noch außerhalb des Betriebs eine Arbeitstätigkeit des AN für die AG festgestellt werden konnte. Am 28.2.2014 wurde dem AN das Entlassungsschreiben übergeben.