VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0017
§ 69 ASVG
Gegenstand des Verfahrens war die Ablehnung eines Antrags der revisionswerbenden Partei auf Erstattung von Vergütungszinsen für rückzuerstattende Beiträge. Bei einer Prüfung von lohnabhängigen Abgaben im Betrieb hatte sich herausgestellt, dass für im Namen und auf Rechnung der Ärzte des DG (eines Krankenhauses) vereinnahmte und an diese abgeführte Sonderklassegebühren zu Unrecht Beiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt worden waren. Dem Antrag auf Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen gem § 69 ASVG wurde stattgegeben, nicht allerdings dem Antrag auf Vergütungszinsen.