VwGH 2.6.2016, Ro 2014/08/0061
§§ 51d, 122, 123 ASVG
§ 122 Abs 2 ASVG verlängert nicht eine aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene Pflichtversicherung, sondern stellt sicher, dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der KV eine gewisse Zeit nach Ablauf der Versicherung weitergewährt werden. Anspruchsberechtige nach § 122 Abs 2 ASVG sind nicht als krankenversichert anzusehen, was die Anwendung des § 123 Abs 1 ASVG und damit die Zusatzbeitragspflicht ausschließen würde.