OGH 13.9.2016, 10 ObS 116/16f
§§ 86 Abs 6, 99, 143a, 361 Abs 5 ASVG
Tritt während des Bezugs von Rehabilitationsgeld beim Versicherten dauerhafte Invalidität ein, so hat dies nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Folge, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Pensionsversicherungsträger deshalb ein Anspruch auf Invaliditätspension wäre. Der Eintritt dauerhafter Invalidität bildet in einem solchen Fall vielmehr lediglich einen – vom Fall des Wegfalls vorübergehender Invalidität iSd § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG zu unterscheidenden – Entziehungstatbestand gem § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd ASVG. Gegenstand des Verfahrens bleibt aber der Anspruch auf Rehabilitationsgeld und seine Entziehung. Das Rehabilitationsgeld kann nach § 99 Abs 1 ASVG nur entzogen werden, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung eingetreten ist.