OGH 7.6.2016, 10 ObS 57/16d
Art 20 VO 883/2004
Die Kl beantragte bei der Gebietskrankenkasse die Kostenübernahme für eine umfassende Abklärung ihres Gesundheitszustandes an der in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Umwelt-Spezialklinik Neukirchen. Die Kl brachte im Wesentlichen vor, dass die Frage, ob bei ihr infolge der Verwendung eines Bleiwasserrohrs eine Bleivergiftung oder lediglich eine erhöhte Bleibelastung bestehe, im Vorverfahren nicht zufriedenstellend geklärt werden konnte. In der Umwelt-Spezialklinik bestünden umfangreichere Möglichkeiten für eine Diagnoseerstellung und Therapien als dies in österreichischen Krankenanstalten der Fall sei.