BVwG 14.3.2016, L511 2119391-1
§ 24 AlVG
Die Beschwerdeführerin stellte am 3.9.2015 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld und begann ab dem 14.9.2015 eine Bildungskarenz. Am 2.11.2015 brach die Beschwerdeführerin die Bildungskarenz ab und teilt dies dem AMS am 29.10.2015 mit. Das AMS stellte den Leistungsbezug ein und überwies den Leistungsbezug für Oktober nicht mehr. Mit Bescheid vom 4.11.2015 stellte das AMS fest, dass das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 14.9.2015 bis 30.9.2015 widerrufen wird, weil die Voraussetzung, dass die Bildungskarenz mindestens zwei Monate dauern muss, nicht mehr vorlag. Von einer Rückforderung wurde Abstand genommen.