Der Einkommensbericht gem § 11a GlBG soll innerbetriebliche Einkommenstransparenz schaffen und so der Entgeltdiskriminierung von Frauen entgegenwirken. Der Bericht ist den Organen der Arbeitnehmerschaft im Betrieb zu übermitteln. Sollte im fraglichen Betrieb keine entsprechende Interessenvertretung existieren, ist der Einkommensbericht an einem allen AN zugänglichen Ort aufzulegen. Allerdings sind die AN des Betriebes nach § 11a Abs 4 GlBG zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Einkommensberichts verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese ausdrücklich normierte Verschwiegenheitspflicht stellt sogar einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Über die Reichweite dieser Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings Unklarheit. Der vorliegende Beitrag1) geht daher der Frage nach, ob der Einkommensbericht vor dem Hintergrund dieser Verschwiegenheitspflicht ein taugliches Instrument darstellt, um Einkommenstransparenz und diskriminierungsfreie Entlohnung effektiv durchzusetzen.