AN geraten bisweilen in die Mühlen des Strafrechts, wenn sie im Interesse ihres AG, auf dessen Weisung oder in loyaler Pflichterfüllung gehandelt haben. Solche Fälle häufen sich, manche dringen spektakulär an die Medienöffentlichkeit, viele Dramen spielen sich im Verborgenen ab. Eine wirksame Verteidigung ist oft kostspielig, gerade bei Delikten wie Untreue, Amtsmissbrauch, Korruption oder Steuerhinterziehung. Derzeit überwiegt die Meinung, dass der AG im Falle einer Verurteilung des AN für die Anwalts- und Verfahrenskosten (im Folgenden: AV-Kosten) nicht aufkommen muss. Dieses Ergebnis steht in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis zum arbeitsrechtlichen Schutzprinzip. Es erstaunt, dass diese Fälle ausschließlich auf der Grundlage von § 1014 ABGB erörtert werden, stellt doch das Arbeitsrecht mit der Fürsorgepflicht ein Instrument zur Verfügung, das dazu geeignet scheint, den Schutz der Vermögens- und Persönlichkeitsinteressen der AN umfassend zu gewährleisten. Die folgende Abhandlung stellt die Frage, ob es nicht dogmatisch geboten ist, auf der Basis der Fürsorgepflicht ein arbeitsrechtsspezifisches Auftragsrecht zu entwickeln, das die allzu engen Schranken des § 1014 ABGB überwindet und dass auf diese Weise eine Kostenübernahme des AG auch dann zu erfolgen hat, wenn der AN verurteilt wird.