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Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des nichtärztlichen, extramuralen Vertragspartnerrechts auf dem Prüfstand

AbhandlungenMiriam MitschkaDRdA 2015, 454 Heft 5a v. 15.10.2015

Die soziale KV hat die Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags vor allem durch privatrechtliche Verträge mit LeistungserbringerInnen im Gesundheitsbereich sicherzustellen (§ 338 Abs 2 ASVG). Im Rahmen meines Dissertationsvorhabens befasse ich mich mit den rechtlichen Vorgaben für die Beziehung zwischen sozialer KV und den nichtärztlichen, extramuralen Berufsgruppen. Darunter werden allgemein Hebammen1)1)Die Berufsbezeichnung "Hebamme" gilt gem § 1 Abs 1 HebG sowohl für weibliche als auch für männliche Berufsangehörige. und OptikerInnen sowie andere Berufsgruppen verstanden, außer ÄrztInnen und Krankenanstalten. Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen in den §§ 338 ff ASVG (Vertragspartnerrecht) sehen verschiedene Vertragsmodelle vor. Im Rahmen des nichtärztlichen, extramuralen Vertragspartnerrechts stellen sich unionsrechtliche, verfassungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und zivilrechtliche Fragen.

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