Bei der Teilzeitbeschäftigung von AN besteht – je nach vereinbartem Stundenausmaß – ein mehr oder weniger großer faktischer "Spielraum" zur flexiblen Arbeitszeiteinteilung. Dieser wird in der Praxis weitgehend genutzt, sodass jene Fälle, in denen an jeweils fünf oder sechs Tagen pro Woche dasselbe Stundenausmaß vorliegt, eher der Seltenheit angehören. Diese Notwendigkeit flexibler Arbeitszeitverteilung bei Teilzeitbeschäftigten wird vom Gesetzgeber anerkannt.1)) Flexible Arbeitszeiteinteilung bei Teilzeitbeschäftigten wirft aber die Frage nach dem Entstehen von Überstunden und – nach der Novelle des Arbeitszeitgesetzes 20072)) – nach dem Entstehen des Mehrarbeitszuschlags auf. Dies vor allem dann, wenn der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare KollV selbst Regelungen zur flexiblen Arbeitszeitverteilung im Rahmen von Durchrechnungsmodellen nach § 4 AZG trifft.