Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage, welche Personen Zugang zu den Sozialhilfesystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sollen. Dabei soll der aufenthaltsrechtliche Status der betreffenden Personen im Fokus stehen. Selbstverständlich und allgemein akzeptiert ist der Zugang zum Sozialhilfesystem eines Mitgliedstaates für eigene Staatsbürger sowie für jene Personen, die in einem Land leben und arbeiten und so durch ihre Steuerleistung zur Finanzierung desselben beitragen. Problematisch ist der Zugang zu den Sozalhilfesystemen der Mitgliedstaaten für jene Personenkreise, die ihren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl verlegen, ohne dort wirtschaftlich tätig zu sein.