Mit der Einführung des Pensionskontos im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber die Einteilung der Versicherungszeiten in "Beitragszeiten" und "Ersatzzeiten" im ASVG und APG aufgegeben. Seit 2005 können grundsätzlich nur noch Beitragszeiten erworben werden. Die ehemaligen Ersatzzeiten wurden in den Katalog der Pflichtversicherungszeiten des § 8 ASVG aufgenommen. Seit der OGH-E 12.9.2014, 10 ObS 109/13x, vertritt der OGH jedoch die Ansicht, dass Pflichtversicherungszeiten gem § 8 ASVG nicht als Beitragszeiten für die "ewige Anwartschaft" auf eine Alterspension gelten. Diese E ist schwer nachvollziehbar und ohne rechtliche Verwerfungen nicht umsetzbar. Die Pensionsversicherungsträger sind daher in Abstimmung mit dem BMASK übereingekommen, die E vorerst nicht zu vollziehen, sondern die Auswirkungen der E zu evaluieren und eine Klarstellung des Gesetzgebers einzufordern.