Es gehört zu den Grundsätzen des österreichischen Krankenversicherungsrechts, dass die versicherten PatientInnen zwischen einer Vielzahl von Leistungserbringern wählen können. Dabei stehen keineswegs nur die Vertragspartner der SV zur Verfügung. Aufgrund des Anspruchs auf Kostenerstattung kann idR jeder befugte Leistungserbringer im Fall der Krankheit auf Kosten der KV konsultiert werden. In diesem Fall ist allerdings nur eine teilweise Kostendeckung gegeben. Dieser Beitrag untersucht speziell die freie Arztwahl im niedergelassenen Bereich. Fraglich ist insb, ob und inwieweit Beschränkungen der freien Arztwahl im Gesetz, in der Krankenordnung oder im Gesamtvertrag zulässig sind und wie sie sich auf die Versicherten auswirken. Auf Fragen der freien Wahl des Leistungserbringers im stationären Bereich wird hier nicht eingegangen.