§§ 3 und 4 AVRAG
§ 8 ArbVG
Auch im Falle eines Kollektivvertrags-(KollV-)wechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußerer-KollV durch den Erwerber-KollV anzunehmen.
§§ 3 und 4 AVRAG
§ 8 ArbVG
Auch im Falle eines Kollektivvertrags-(KollV-)wechsels kraft Betriebsübergangs ist eine vollständige Ablösung des Veräußerer-KollV durch den Erwerber-KollV anzunehmen.