§§ 8, 14 BEinstG
1. Die Entscheidung, ob eine Behinderung iSd BEinstG gegeben ist, ist nicht den Gerichten, sondern ausschließlich den Verwaltungsbehörden übertragen.
2. Der Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der nach § 2 Abs 1 BEinstG begünstigten Behinderten abgesprochen wird, wirkt nicht rechtsgestaltend, sondern hat feststellenden Charakter in Bezug auf das Bestehen der Behinderteneigenschaft ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt und dient als Nachweis der Begünstigung.