§§ 863, 869, 914, 915 ABGB
1. Zwischen "Unverbindlichkeitsvorbehalten" einerseits und "Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalten" andererseits muss unterschieden werden.
2. Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will.