§ 4 Abs 2 AVRAG
1. Wo es nur um eine Frage der Gestaltung der Arbeitszeit und deren Ausmaßes innerhalb der Normalarbeitszeit geht, kann sich der Kl nicht auf den entgeltbezogenen Schutz des § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG berufen.
§ 4 Abs 2 AVRAG
1. Wo es nur um eine Frage der Gestaltung der Arbeitszeit und deren Ausmaßes innerhalb der Normalarbeitszeit geht, kann sich der Kl nicht auf den entgeltbezogenen Schutz des § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG berufen.