1. E vom 26.3.2002, 10 ObS 53/02w
Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen des StrukturanpassungsG 1996 den § 361 Abs 1 ASVG dahingehend geändert, dass jeder Pensionsantrag gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist. Damit war die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nicht mehr erforderlich und wurde klar ausgesprochen, dass dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" der Gedanke zu Grunde liegt, dass bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, versucht werden soll, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen.