Nach Art 141 Abs 4 EG hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick auf die effektive Gewährung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben die Mitgliedstaaten nicht, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen (sog "positive Diskriminierung"). Das Urteil des EFTA-Gerichtshofs in der Rs E-1/03, EFTA/Norwegen, bietet Anlass, einen Blick auf die bisherige gemeinschaftsrechtliche Entwicklung und Jud zur Zulässigkeit von Förderungsmaßnahmen und Anreizinstrumenten, sowie den bereits vorliegenden Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Gleichbehandlung, zu werfen.