Mit Urteil vom 18.7.2002, 10 ObS 196/02z beantwortete der OGH die Frage, ob die Hilfeleistung eines Ehemannes, die im Wesentlichen allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt war, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) genießt.