In einem für die Praxis interessanten Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nicht einfach von den beim Hauptverband der Sozialversicherungs-(SV-)träger (im Folgenden: HV) gespeicherten Beitragsgrundlagen ausgehen kann, sondern - bei erkennbaren Fehlern - diese nur als Grundlage für die eigenständig durchzuführende Berechnung heranziehen darf.