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VwGH: Berechnungspflicht des Arbeitsmarktservice bei fehlerhaft gespeicherter Beitragsgrundlage

Aus der Praxis - für die PraxisJutta KeulDRdA 2003, 470 Heft 5 v. 1.10.2003

In einem für die Praxis interessanten Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) bei der Ermittlung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nicht einfach von den beim Hauptverband der Sozialversicherungs-(SV-)träger (im Folgenden: HV) gespeicherten Beitragsgrundlagen ausgehen kann, sondern - bei erkennbaren Fehlern - diese nur als Grundlage für die eigenständig durchzuführende Berechnung heranziehen darf.

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