Die Übertragung von Pensionsanwartschaften auf Grund direkter Leistungszusagen in Pensionskassen wirft verschiedene Probleme auf. Innerhalb welcher zeitlicher und inhaltlicher Grenze kann dies durch Kollektivnorm erfolgen? Inwieweit kann rückwirkend durch eine Rechtsformenumwandlung (Umstellung auf ein rein beitragsorientiertes System) in erworbene Anwartschaftsrechte eingegriffen werden? Welche absichernden Maßnahmen sind für die kurz vor der Pension stehenden Berechtigten zu treffen? Besteht eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers (AG), wenn die Parameter (Überschuss der Pensionskasse oder generelle Lebenserwartung) unrichtig angenommen wurden? Gerade die in den letzten Jahren euphorisch überschätzte Gewinnentwicklung auf den Aktienmärkten lässt diese Probleme akut werden.