Die steuerlichen Folgen einer Teilwertabschreibung von Beteiligungen hängen entscheidend davon ab, aus welchem Grund und in welcher Konzern- bzw Gruppenstruktur diese vorgenommen werden. Die Frage der Absetzbarkeit offener Teilwertabschreibungssiebentel nach Umgründungen oder nach Begründung einer Unternehmensgruppe wurde von der jüngeren Judikatur abweichend von der bisherigen Verwaltungspraxis gelöst. Die Zuschreibungspflicht wiederum kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen führen, obwohl mangels tatsächlicher Veräußerung noch kein Erlös zugeflossen ist.

