Grundsätzlich normiert § 204 Abs 1a UGB, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden dürfen.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

