WIEN. Wenige Regelungen im Einkommensteuergesetz sind derart weltfremd wie jene über die Betriebsveräußerung. Die Hoffnung, dass die Steuerreform eine Änderung bringt, hat sich nicht erfüllt.
Veräußerungsgewinne aus Anlass einer Betriebsveräußerung sind dann begünstigt ("Hälftesteuersatz"), wenn der Steuerpflichtige gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist oder er den Betrieb nach Vollendung des 60. Lebensjahres veräußert. Die altersbedingte Veräußerung nach Vollendung des 60. Lebensjahres als wichtigster Fall ist allerdings nur dann begünstigt, wenn der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit einstellt. Nur Bagatelleinkünfte bis 730 Euro oder Umsätze bis 22.000 Euro jährlich gelten nicht als Erwerbstätigkeit und schaden insoweit der Begünstigung nicht.

