Interessenabwägung muss Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Während der Gesetzgeber berechtigte Interessen gesetzlich normieren kann, ist ihm eine Vorwegnahme der Interessenabwägung verwehrt, weil die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung privater Verantwortlicher kann auch aus diesem Grund nicht unmittelbar auf § 12 DSG gestützt werden. Diesfalls hat § 12 DSG unangewendet zu bleiben. Die Rechtmäßigkeit von Videoüberwachungen privater Verantwortlicher muss sich aus der DSGVO ergeben.

