Jahresumsatz für Höchstbetrag und Verhältnismäßigkeit maßgeblich. Wenn der Jahresumsatz eines Unternehmens in sämtlichen in Frage kommenden Geschäftsjahren nicht zur Anwendung des dynamischen Strafrahmens führt, braucht nicht geklärt zu werden, welches Geschäftsjahr maßgeblich ist. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die tatsächliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen aber jedenfalls berücksichtigt werden muss. Der Tatzeitraum im Spruch eines Straferkenntnisses der DSB darf im Beschwerdefall vom BVwG nicht verlängert werden. Dies wäre eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs.

