Lehrerin verletzte durch Fotoaufnahme Geheimhaltungsrecht von Schüler. Die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler ist Teil der Erziehungsarbeit. Werden hierfür Daten verarbeitet, handelt es sich um eine "hoheitliche" Datenverarbeitung. Diese ist nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung rechtmäßig. Mangels Rechtsgrundlage verletzte das Anfertigen eines Fotos eines Schülers zum Zweck der Information seiner Mutter über den Zeitpunkt der Essenseinnahme sein Recht auf Geheimhaltung. Die Schulleitung ist für Datenverarbeitungen verantwortlich, die durch Lehrende zur Erfüllung dienstlicher Pflichten vorgenommen werden.

