Verarbeitung von Gesundheitsdaten iZm Entlassung. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Entscheidung über eine Entlassung ist zulässig. Auch beratende Mitglieder des Entscheidungsorgans dürfen Gesundheitsdaten kennen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
9 Ob A 67/21z

