Zulässige Speicherung von Bonitätsdaten für zehn Jahre. Bontitätsdaten müssen über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, um eine objektive, transparente und wahrheitsgetreue Auskunft über Zahlungsfähigkeit und -schwierigkeiten von Schuldnern zu gewährleisten.
6 Ob 87/21v

