Akteneinsicht in Gesundheitsdaten. Werden von einer Partei Gesundheitsdaten in ein gerichtliches Verfahren eingebracht, muss die andere Partei Kenntnis von diesen nehmen können. Andernfalls würde der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt.
5 Ob 139/20g
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

