Unterbliebene Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das VwG. Angesichts der zahlreich vorgelegten Gutachten begründet der Umstand, dass das VwG die Einholung eines von einem Amtssachverständigen (bzw von einem nichtamtlichen Sachverständigen) erstellten Gutachtens fallbezogen nicht für notwendig erachtet hat, für sich genommen keinen Verfahrensmangel.
Ra 2016/04/0063

