Ärztliche Aufklärungspflicht (iZm typischen Gefahren). Bei Vorliegen sog typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. "Typisch" bezieht sich dabei nicht darauf, ob eine Komplikation häufig oder sogar sehr selten auftritt, sondern darauf, ob das selbst bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbare Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und erheblich ist (dh geeignet, die Entscheidung der Patienten zu beeinflussen).

