Anordnung einer Bedarfsmedikation während eines Heimaufenthalts als Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG? Die ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments ohne dessen tatsächliche Verabreichung ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung; sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Heimbewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Freiheitsbeschränkung vor.

