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EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Maßnahmen des Internationalen Flughafens Timişoara (Temeschwar, Rumänien) zugunsten von Wizz Air und anderen diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Art 263 AEUV – Zulässigkeit – Voraussetzung der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Klägers – Begründungspflicht – Verfälschung von Beweismitteln

JudikaturDirk T. WiemerBRZ 2025, 192 Heft 4 v. 22.12.2025

Deskriptoren: Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Luftverkehrssektor; Beschluss; mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird; Nichtigkeitsklage; Zulässigkeit; Voraussetzung der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Klägers; Begründungspflicht; Verfälschung von Beweismitteln.

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