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Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

EditorialDirk T. Wiemer , Alexander EggerBRZ 2025, 57 Heft 2 v. 16.7.2025

In den letzten Monaten kam es zu zentralen Neuerungen im europäischen Beihilfenrecht: Im Mai 2025 führte die EU-Kommission einen neuen Überprüfungsmechanismus für Umwelt-NGOs ein. Diese können nun bestimmte Beihilfeentscheidungen beanstanden, sofern sie unionsrechtliche Umweltvorgaben verletzen könnten. Der Antrag ist binnen acht Wochen zu stellen, die Kommission hat 16 bis 22 Wochen zur Prüfung. Mitgliedstaaten müssen künftig versichern, dass beihilfefinanzierte Maßnahmen umweltrechtlich zulässig sind. Im Rahmen des „Clean Industrial Deal“ legte die Kommission zudem einen Entwurf zur Reform des Beihilfenrahmens vor. Vorgesehen sind erleichterte Genehmigungen für Beihilfen nach Art 107 Abs 3 lit c AEUV, insbesondere für Investitionen in erneuerbare Energien, Speichertechnologien und grüne Infrastruktur. Auch steuerliche Förderinstrumente sollen stärker eingebunden werden. Gleichzeitig wurde Kritik laut: Industrieverbände wie Eurometaux bemängeln, der Reformentwurf sei zu einseitig auf Dekarbonisierung ausgerichtet und vernachlässige die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Grundstoffindustrien. Damit treten zunehmend Spannungen zwischen Umwelt-, Energie- und Industriepolitik im Beihilfenrecht zutage.

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