Stellen Sie sich vor, Sie sind an einer GmbH beteiligt, ohne mitzuarbeiten. Die GmbH verfügt über einen Geschäftsführer, der als treuhändischer Verwalter fremden anvertrauten Vermögens in einer besonderen Vertrauensstellung die Geschäfte führt. Dieser Pflicht kommt er grundsätzlich auch nach. Er betreibt aber im Geschäftszweig der Gesellschaft auch Geschäfte für sich selbst. Hätten Sie ein gutes Gefühl?

