Neben der Feststellung (Genehmigung) des Jahresabschlusses sowie der Entlastung der Geschäftsführung gehört die Verteilung des Bilanzgewinnes –wenn sie im Gesellschaftsvertrag einer jährlichen Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten ist – zu den zentralen Zuständigkeiten der Gesellschafter. Der Umstand, dass die rechtsrichtige Auslegung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in der Praxis immer wieder mit viel Diskussionspotenzial verbunden ist, dient als Ideengeber für den gegenständlichen Beitrag in der "GmbH-Ecke".

