In seiner Entscheidung vom 2.9.2021 (8 ObA 85/21x) wurde der OGH mit der Frage konfrontiert, ob ein Arbeitnehmer zum Rückersatz von Ausbildungskosten verpflichtet werden kann, wenn die konkreten schriftlichen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach Absolvierung der jeweiligen Ausbildung abgeschlossen wurden.

