Am 1.9.2018 tritt die Novelle des AZG und ARG in Kraft, es kommt für Unternehmer insbesondere im Bereich der Höchstarbeitszeitgrenzen zu Erleichterungen.
Die gesetzliche Normalarbeitszeit bleibt unberührt, sodass jede über die Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich hinausgehende Arbeitsleistung grundsätzlich als Überstunde zu vergüten ist.