Der VwGH wurde in seiner Entscheidung vom 23.10.2017, Ro 2016/04/0051 mit folgendem Sachverhalt konfrontiert.
Der AG plante die Einrichtung einer Videoüberwachung in seiner Unternehmenszentrale und erstattete beim Datenverarbeitungsregister eine entsprechende Meldung. Als Zweck dieser Maßnahme gab er "Eigen-/Objektschutz- " an.