1.1.1 Die Abgrenzungsregel im Überblick
Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung des VwGH keine spezifischen Reisekosten dar, sondern sind Werbungskosten allgemeiner Art, die allerdings im Falle von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw dem (allfälligen) Pendlerpauschale und Pendlereuro1) abgegolten sind.