Wenig Verständnis für die Anliegen der gewerblichen Buchhalter hat jüngst der OGH (4 Ob 172/05 f vom 08.11.2005) erkennen lassen, indem er den GBH im Verhältnis zu den Steuerberatern keinerlei Rechte zugesteht und im Übrigen den Berechtigungsumfang der Buchhalter äußerst eng auslegt.

