Im Folgenden informieren wir Sie über das Wesentlichste rund um die Geltendmachung von Verlustvorträgen.
Welche Verluste sind grundsätzlich vortragsfähig?
Damit angefallene Verluste künftig mit steuerlichen Gewinnen verrechnet werden können, muss
Verlust aus einer betrieblichen Einkunftsart (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) stammen.
