In der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass ein Arzt, der aus Deutschland ein medizinisches Gerät um € 15.000,- erworben hat, infolge Zahllast (Erwerbssteuer) eine UVA abzugeben hat, obwohl er sonst ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt. Die Erwerbsschwelle von € 11.000,- ist nämlich überschritten und der Arzt kann die fällige Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) nicht als Vorsteuer geltend machen. In diesem Zusammenhang sei auf die Probleme des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß Artikel 1 UStG (Binnenmarktregelung) hingewiesen.

