Die neuen Vereinsrichtlinien 2001 ordnen die Einkünfte der gewählten Funktionäre nunmehr den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gern. § 22 Z. 2 EStG zu. Bisher galten sie als “sonstige Einkünfte" gern. § 29 EStG.
Die neuen Vereinsrichtlinien 2001 ordnen die Einkünfte der gewählten Funktionäre nunmehr den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gern. § 22 Z. 2 EStG zu. Bisher galten sie als “sonstige Einkünfte" gern. § 29 EStG.
