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Aufpassen bei Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten!Teil 2, Heft 11/2002

Von Mag. iur. Markus Urbanz, MMASBÖB 2002, 32

Vergebührung von Mietverträgen

Jeder schriftliche Mietvertrag, der vom Vermieter und vom Mieter unterfertigt wird, muß beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern vergebührt werden (in Wien: 1030 Wien, Vordere Zollamtstraße 5). Das auszufüllende Formular findet man auf

http://www.bmf . gv. at/service/ startframe.htm?Typ=formulare).

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