Das 2. Abgabenünderungsgesetz 2002 sieht vor, dass Rechnungen im Sinne des § 11 UStG, also solche, die den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, zusätzlich zu den bisherigen sechs Pflichtangaben ab 1.1.2003 weitere fünf Pflichtangaben enthalten müssen:
Bei steuerfreien Lieferungen muss ein Hinweis vorhanden sein, dass für diesen Umsatz eine Steuerbefreiung gilt (z.B. steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Zif 27 UStG).
