§ 3 Abs 4 FLAG 1967 normiert in Einklang mit der bisherigen unionsrechtlichen Rechtslage, dass Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Dies gilt auch für Personen, die infolge ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands erwerbsunfähig sind.

