In der besprochenen Entscheidung befasste sich das BFG erneut mit der Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Ausübung der Option gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988.
In der besprochenen Entscheidung befasste sich das BFG erneut mit der Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Ausübung der Option gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988.
